Kur- und Badeärzte in Nordrhein-Westfalen
Bedeutung und Aufgaben von Kur- und Badeärzten

Die Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes definieren Heilbäder und Kurorte als Gesundheitsstandorte, an denen natürliche Heilmittel, natürliche Kurfaktoren oder wissenschaftlich anerkannte Heilverfahren unter fachkundiger medizinischer Begleitung angewendet werden. Badeärzte tragen dazu bei, die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit dieser Gesundheitsangebote zu gewährleisten und die besondere gesundheitliche Kompetenz der Kurorte sichtbar zu machen.
Sie bieten die qualifizierte ärztliche Betreuung der Patientinnen und Patienten im Rahmen von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V). Die kurativen und präventiven Verordnungen vor Ort richten sich nach dem individuellen Gesundheitsbild der Patienten und beziehen die natürlichen Heilmittel des jeweiligen Kurortes sowie die anerkannten kurmedizinischen Verfahren ein.
Die staatlich anerkannten Heilbäder und Kurorte in Nordrhein-Westfalen unterliegen den Vorgaben des Kurortegesetzes NRW (KOG NRW). Je nach Prädikat bestehen gesetzliche Anforderungen an die medizinische und kurörtliche Infrastruktur. Insbesondere für Prädikate wie Heilbad, Kneipp-Heilbad oder Heilklimatischer Kurort ist das Vorhandensein kurärztlicher beziehungsweise badeärztlicher Kompetenz eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung und den Erhalt des Prädikats.
Viele Heilbäder und Kurorte stehen aktuell vor der Aufgabe, die kurärztliche Versorgung für die Zukunft zu sichern. Der Generationenwechsel bei den Kur- und Badeärzten hat bereits begonnen, gleichzeitig wird die Gewinnung qualifizierter Ärztinnen und Ärzte zunehmend schwieriger. Der Nordrhein-Westfälische Heilbäderverband möchte Kommunen und Kurverwaltungen daher mit diesen Informationen unterstützen und praxisnahe Hinweise zur Gewinnung und Bindung von Kur- und Badeärzten geben.
Tipps für Kommunen zur Ansprache neuer Kur- und Badeärzte
- Aktive Ansprache interessierter Ärztinnen und Ärzte sowie frühzeitige Nachfolgeplanung.
- Frühzeitige Vorbereitung des anstehenden Generationenwechsels bei den derzeit tätigen Kur- und Badeärzten.
- Kommunale Unterstützung beim Erwerb der Zusatzweiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“, z. B. durch Übernahme von Kurs-, Reise- und Unterkunftskosten.
- Kommunale Finanzierung der Weiterbildung während einer Anstellung, um Einkommenseinbußen zu vermeiden.
- Nutzung flexibler Versorgungsmodelle, z. B. Anstellungslösungen, Praxisgemeinschaften oder Filialpraxen.
- Enge Zusammenarbeit zwischen Kommune, Kurverwaltung, Ärzteschaft und weiteren Gesundheitsakteuren.
- Schaffung attraktiver Rahmenbedingungen für Niederlassung, Praxisübernahme und Familienleben.

Praxisbeispiel
Die Kommune schließt mit dem Kur- bzw. Badearzt eine Vereinbarung über die regelmäßige Durchführung gesundheitsbezogener Vorträge. Das Honorar für die Vorträge wird von der Kommune getragen.
Die Veranstaltungen stehen Gästen und Einwohnern kostenlos oder gegen einen geringen Kostenbeitrag offen. Der Kur- und Badearzt wird dadurch als medizinischer Ansprechpartner im Ort sichtbar und in das öffentliche Gesundheitsangebot eingebunden.
Gleichzeitig profitieren Kurort, Gäste und Bevölkerung von einer niedrigschwelligen Gesundheitsinformation und Präventionsarbeit.

Weiterführende Informationen zur Ausbildung der Kur- und Badeärzte
Voraussetzungen zur Teilnahme am Kurarztvertrag
Teilnahmeberechtigt am Kurarztvertrag sind Vertragsärzte, angestellte Ärzte in Arztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und unter bestimmten Bedingungen auch Klinikärzte. Die Praxis oder Tätigkeit befindet sich in der Regel im jeweiligen Kurort.
Voraussetzung für die Anerkennung als Kurarzt im Sinne des Kurarztvertrages ist der Nachweis der Zusatz-Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ gemäß den Bestimmungen der zuständigen Ärztekammer.
Zusätzlich sind die Qualifikationsanforderungen für verhaltenspräventive Maßnahmen nach Anlage 2 des Kurarztvertrages von den Ärzten zu erfüllen.
Die Teilnahme am Kurarztvertrag erfolgt nicht automatisch, sondern erfordert einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV Westfalen-Lippe bzw. KV Nordrhein). Die KV entscheidet nach Prüfung über die Zulassung zum Kurarztvertrag.
- Mit der Teilnahme erkennt der Arzt die Bestimmungen des Kurarztvertrages verbindlich an.
Umfang der Zulassung
- Die Teilnahme gilt grundsätzlich für den Kurort, in dem sich die Praxis oder Zweigpraxis des Arztes befindet.
- Auf Antrag kann die Genehmigung auf bis zu zwei weitere Kurorte erweitert werden.
- Für die Dauer der ambulanten Vorsorgeleistung muss den Gästen ein hauptverantwortlicher Kurarzt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Sonderregelungen bei geringer Kurarztdichte
- Ist an einem anerkannten Kurort lediglich ein zugelassener Kurarzt tätig, können auf Antrag bis zu drei weitere Ärzte befristet am Kurarztvertrag teilnehmen.
- Ist kein zugelassener Kurarzt am Ort tätig, können bis zu vier Ärzte befristet zugelassen werden.
- Die befristete Teilnahme richtet sich insbesondere an Ärzte, die die Zusatz-Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“ erwerben wollen und bereits über Kenntnisse der Kurmedizin verfügen.
- Die befristete Zulassung ist grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Vertretung
- Kurärzte dürfen ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Ärzte vertreten werden.
- Für Vertretungen gelten zusätzlich die Bestimmungen der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Downloads und vertiefende Informationen
- Kurortegesetz NRW
- Begriffsbestimmungen / Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte des DHV und DTV
- Flyer des Deutschen Heilbäderverbandes zur Weiterbildung „Balneologie und Medizinische Klimatologie“
- Kurarztvertrag in der Fassung vom 01.07.2026
- Verband deutscher Badeärzte




